AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen CPH Adhesives GmbH
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der CPH Adhesives GmbH ("Verkäufer") und ihren Kunden ("Käufer"), soweit die betreffenden Rechtsgeschäfte der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit des Käufers zuzurechnen sind.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich in Textform zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Käufers die Lieferung vorbehaltlos ausführt. Individuelle Vereinbarungen haben gemäß § 305b BGB stets Vorrang vor diesen AGB; dies gilt unabhängig von ihrer Form.
2. Vertragsschluss, Vertragsunterlagen und Produktangaben
Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Ein Vertrag kommt erst durch eine Auftragsbestätigung des Verkäufers in Textform, durch die tatsächliche Lieferung der bestellten Ware oder durch den Beginn der vereinbarten Leistung zustande.
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers, insbesondere Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktritts- oder Minderungsverlangen, sind mindestens in Textform abzugeben. Individuelle Vereinbarungen bleiben hiervon unberührt.
Angaben in Flyern, technischen Datenblättern, Sicherheitsdatenblättern, Produktbeschreibungen, Abbildungen, Mustern oder sonstigen Unterlagen dienen der Beschreibung der Ware. Sie stellen nur dann eine Beschaffenheitsgarantie dar, wenn sie ausdrücklich als Garantie bezeichnet und vom Verkäufer in Textform bestätigt wurden.
Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe oder Gewicht bleiben zulässig, soweit sie handelsüblich, technisch unvermeidbar oder für den Käufer zumutbar sind und die vertraglich vorausgesetzte Verwendung nicht wesentlich beeinträchtigen.
3. Preise und Zahlung
Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Soweit im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise FCA Betriebsgelände des Verkäufers, Heinz-Bäcker-Straße 33, 45356 Essen, Deutschland, Incoterms 2020. Eine in der Auftragsbestätigung ausdrücklich genannte abweichende Incoterms-Klausel einschließlich des benannten Ortes hat Vorrang.
Zusätzliche Kosten wie Verpackung, Transport und Versicherung werden gesondert berechnet, soweit sie nach der vereinbarten Incoterms-Klausel oder dem Einzelvertrag vom Käufer zu tragen sind. Zölle, Einfuhrabgaben, behördliche Gebühren und sonstige Abgaben außerhalb Deutschlands trägt der Käufer, soweit die vereinbarte Lieferklausel nichts anderes bestimmt.
Zahlungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie die gesetzliche Verzugspauschale zu verlangen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.
Sämtliche Bank- und Überweisungskosten außerhalb der Bank des Verkäufers trägt der Käufer. Zahlungen sind ohne Abzug ausländischer Steuern oder Abgaben zu leisten, soweit zwingendes Recht nichts anderes bestimmt.
Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht darf er nur ausüben, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
4. Lieferung, Gefahrübergang und höhere Gewalt
Lieferfristen und -termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart wurden. Die Einhaltung verbindlicher Liefertermine setzt die rechtzeitige und vollständige Erfüllung der Mitwirkungs- und Zahlungspflichten des Käufers voraus.
Lieferung, Kosten- und Gefahrübergang richten sich nach der im Einzelvertrag vereinbarten Incoterms®-Klausel in der Fassung 2020. Nur soweit keine Incoterm-Klausel vereinbart wurde, geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an den ersten Spediteur, Frachtführer oder eine sonstige mit der Versendung beauftragte Person auf den Käufer über.
Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind.
Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare und vom Verkäufer nicht zu vertretende Ereignisse, insbesondere Naturereignisse, Krieg, Terrorismus, Unruhen, Epidemien, behördliche Maßnahmen, Sanktionen, Embargos, Streiks, Aussperrungen, Energie- oder Rohstoffmangel, Störungen von Transportwegen, Hafen- oder Grenzschließungen, Ausfälle wesentlicher Produktionsanlagen oder eine nicht rechtzeitige Selbstbelieferung trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Beschaffung, verlängern Lieferfristen für die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Dauert die Störung länger als 60 Tage, ist jede Partei berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Leistungen sind abzurechnen.
5. Gebinde, Verpackungen, Rücknahme und Entsorgung
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart oder ein Gebinde als Mehrweg-, Leih-, Miet-, Pool- oder Pfandgebinde gekennzeichnet ist, sind die mit der Ware gelieferten Gebinde und sonstigen Verpackungen Bestandteil der Lieferung. Sie gehen mit ihrer Übergabe in den Besitz des Käufers über. Der Eigentumsübergang richtet sich nach dem Eigentumsvorbehalt gemäß Ziffer 6.
Der Käufer ist für die sichere und möglichst vollständige Entleerung der Gebinde verantwortlich. Soweit der Käufer die Gebinde und Verpackungen nicht aufgrund einer zwingenden gesetzlichen oder ausdrücklich vereinbarten Rücknahmeregelung an den Verkäufer zurückgibt, hat er auf eigene Kosten für deren ordnungsgemäße und gesetzeskonforme Wiederverwendung, Sammlung, Beförderung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Verwertung oder, sofern eine Verwertung rechtlich oder technisch nicht möglich ist, Beseitigung zu sorgen.
Eine Wiederverwendung der Gebinde ist nur zulässig, wenn sie technisch geeignet, sicher und nach den jeweils anwendbaren produkt-, chemikalien-, gefahrgut-, abfall- und verpackungsrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Der Käufer hat insbesondere Produktreste und mögliche Kontaminationen zu berücksichtigen. Der Verkäufer übernimmt keine Verantwortung für eine nachträgliche, nicht von ihm veranlasste Verwendung der Gebinde.
Soweit für nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen eine gesetzliche Rücknahmepflicht des Verkäufers besteht, erfolgt die Rückgabe ausschließlich nach vorheriger Abstimmung an dem vom Verkäufer benannten Rückgabeort. Soweit gesetzlich zulässig, trägt der Käufer die Kosten der Rückführung, Sortierung und Bereitstellung der restentleerten Verpackungen. Alternativ kann der Käufer die Verpackungen selbst einer gesetzeskonformen Wiederverwendung oder Verwertung zuführen und hat dem Verkäufer auf Verlangen geeignete Nachweise hierüber vorzulegen.
Zwingende gesetzliche Registrierungs-, Systembeteiligungs-, Rücknahme-, Informations-, Dokumentations- und Verwertungspflichten sowie sonstige Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung des jeweils gesetzlich Verpflichteten bleiben unberührt. Der Käufer stellt dem Verkäufer auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung, die dieser zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpackungs- und Entsorgungspflichten benötigt, insbesondere zum Bestimmungsland, zum endgültigen Verbleib der Verpackungen und zu einer dort bestehenden Registrierung oder Systembeteiligung.
Bei grenzüberschreitenden Lieferungen erfüllt jede Partei die verpackungs-, abfall- und EPR-rechtlichen Pflichten, die ihr nach dem jeweils anwendbaren Recht zugewiesen sind. Der Käufer hat insbesondere die Pflichten eines Importeurs, Vertreibers oder Herstellers zu erfüllen, soweit ihm diese Rolle nach dem Recht des Bestimmungslandes zukommt.
6. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung im Eigentum des Verkäufers. Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und den Verkäufer bei Pfändungen, Beschlagnahmen, Insolvenzanträgen oder sonstigen Zugriffen Dritter unverzüglich in Textform zu informieren.
Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt jedoch bereits jetzt alle daraus entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer bis zur Höhe des Rechnungsbetrags einschließlich Mehrwertsteuer an den Verkäufer ab; der Verkäufer nimmt diese Abtretung an. Der Käufer bleibt bis zum Widerruf zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. Der Verkäufer darf diese Ermächtigung insbesondere bei Zahlungsverzug oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers widerrufen.
Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware erfolgt für den Verkäufer, ohne dass diesem daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Sachen Dritter erwirbt der Verkäufer Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung.
Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, wird der Verkäufer auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben.
Bei Lieferungen ins Ausland gilt der Eigentumsvorbehalt in dem Umfang, in dem er nach dem Recht des Staates zulässig ist, in dem sich die Ware befindet. Ist zu seiner Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit eine Registrierung oder sonstige Mitwirkung des Käufers erforderlich, hat der Käufer diese auf Verlangen unverzüglich vorzunehmen. Soweit ein Eigentumsvorbehalt nicht wirksam vereinbart werden kann, hat der Käufer dem Verkäufer eine wirtschaftlich möglichst gleichwertige Sicherheit zu gewähren.
7. Untersuchungs- und Rügepflicht, Gewährleistung
Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Identität, Menge, Transportschäden und erkennbare Mängel zu überprüfen und diese spätestens innerhalb von sieben Werktagen nach Ablieferung in Textform zu rügen. Verdeckte Mängel sind innerhalb von fünf Werktagen nach ihrer Entdeckung in Textform zu melden. Die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten, insbesondere gemäß § 377 HGB, bleiben unberührt.
Der Käufer darf offensichtlich mangelhafte Ware nicht weiterverarbeiten oder an Dritte weitergeben, soweit hierdurch eine Untersuchung oder Schadensbegrenzung vereitelt oder erschwert würde. Er hat dem Verkäufer eine angemessene Untersuchung der Ware und gegebenenfalls eine Probenahme zu ermöglichen.
Angaben in technischen Datenblättern, Prüfberichten, Mustern und Anwendungsempfehlungen beschreiben die gewöhnlichen beziehungsweise bei der Prüfung festgestellten Eigenschaften. Sie entbinden den Käufer nicht von der Pflicht, die Eignung der Ware für seine konkreten Materialien, Maschinen, Produktionsbedingungen, Lagerbedingungen und den vorgesehenen Verwendungszweck durch eigene Versuche zu prüfen.
Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt nach Wahl des Verkäufers Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Käufer unzumutbar, kann der Käufer nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Rücktritt oder Minderung verlangen. Schadensersatzansprüche bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 8.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen eines Mangels, Übernahme einer Garantie, Ansprüchen wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
8. Haftung
Der Verkäufer haftet unbeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, bei Übernahme einer ausdrücklichen Garantie sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der Verkäufer nur auf Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf.
Im Übrigen ist die Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
9. Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, Exportkontrolle und Sanktionen
Der Käufer ist für die Einhaltung der im Bestimmungsland geltenden Vorschriften über Einfuhr, Lagerung, Weiterverarbeitung, Verwendung, Kennzeichnung, Weitervertrieb und Entsorgung der Ware verantwortlich, soweit der Verkäufer die Erfüllung bestimmter Pflichten nicht ausdrücklich übernommen hat. Der Verkäufer stellt die nach deutschem beziehungsweise unionsrechtlichem Recht erforderlichen Produkt- und Sicherheitsinformationen zur Verfügung.
Der Käufer verpflichtet sich, sämtliche anwendbaren Exportkontroll-, Embargo- und Sanktionsvorschriften der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland sowie, soweit rechtlich anwendbar, weiterer Staaten einzuhalten. Er darf die Ware insbesondere nicht unmittelbar oder mittelbar an sanktionierte Personen, Unternehmen oder Länder oder für verbotene Endverwendungen liefern.
Der Käufer hat dem Verkäufer auf Verlangen unverzüglich vollständige und zutreffende Angaben zum Endkunden, Bestimmungsort und Verwendungszweck der Ware sowie erforderliche Endverbleibs- oder Nichtwiederausfuhrerklärungen zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer ist berechtigt, die Lieferung auszusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Durchführung gegen anwendbare Vorschriften verstößt oder ein begründeter Verdacht eines solchen Verstoßes besteht. Schadensersatzansprüche des Käufers sind in diesem Fall ausgeschlossen, sofern der Verkäufer die Ursache nicht zu vertreten hat.
10. Datenschutz
Personenbezogene Daten werden nach Maßgabe der jeweils geltenden Datenschutzvorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, verarbeitet. Einzelheiten zu den Verarbeitungszwecken, Rechtsgrundlagen, Speicherdauern und Betroffenenrechten ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung des Verkäufers
11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Vertragssprache
Es gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der kollisionsrechtlichen Verweisungsnormen, soweit deren Ausschluss zulässig ist. Zwingende öffentlich-rechtliche Vorschriften des Staates, in dem die Ware eingeführt, verwendet oder entsorgt wird, bleiben unberührt.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist Essen, Deutschland, soweit eine solche Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist. Der Verkäufer ist zusätzlich berechtigt, den Käufer an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Essen, soweit die vereinbarte Incoterms-Klausel nichts anderes bestimmt.
Werden diese AGB oder andere Vertragsunterlagen in mehreren Sprachen bereitgestellt, ist im Fall von Widersprüchen die deutsche Fassung maßgeblich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
12. Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sollen zu Beweiszwecken in Textform erfolgen. Individuelle Vereinbarungen und der gesetzliche Vorrang individueller Vertragsabreden bleiben unberührt.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
CPH Adhesives GmbH
Stand: 09.07.2026